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Transkription

Historische Forschung kann nur optimal erfolgen, wenn beim Lesen der alten Handschriften und beim Verstehen zeitgenössischer Formulierungen und Rechtsbegriffe entsprechende Kenntnisse vorhanden sind.

Historische Forschung, die sich auf Quellen staatlicher, kirchlicher oder kommunaler Archive stützt, kann nur optimal erfolgen, wenn entsprechende Kenntnisse beim Lesen der alten Handschriften und beim Verstehen lateinischer Formeln und Rechtsbegriffe vorhanden sind. Auch die richtige Einordnung alter Maße, Gewichte und sonstiger, oft regional ausgeprägter Begriffe ist unerläßlich für eine Auswertung der historischen Textgrundlage.

Für Heimat- und Familienforschung ist deshalb die Transkription (buchstabengetreue Übertragung) historischer Quellen sehr wichtig. Ergänzend dazu können die Texte in „modernes“, gut lesbares Deutsch übertragen werden, um das Verständnis zu erleichtern und alle Angaben nutzen zu können. Aufgeschlüsselt werden auch vorkommende Abkürzungen, alte Maße und Gewichte oder die immer wiederkehrenden lateinischen Textformeln, die häufig insbesondere rechtsgeschichtliches Wissen voraussetzen.

Dadurch kann es dem Familienforscher ermöglicht werden, den gesamten Inhalt der Quellen mit seinen oft sehr wichtigen Details zu verstehen und ihn in seine Forschungen einzuarbeiten.

Leistungen

  • Abschrift

  • Übertragung in heutige Sprache

  • Begriffsklärungen

Beispiel

anhand der oben abgebildeten Urkunde

Transkription der Urkunde

Ich Esajas Pfinßing von Henffenfeldt des Heÿlig. Röm. Reichs Stadt Richter zu Nürnb. urkundte und bekenne hiemit in Krafft dieß; wie daß bereits 4) den 14 Julÿ dieses Jahres, vor Einem Ehrlöbl. siezenden Stadt und EheGericht Persönlich erschienen Hannß W Viller, des Löbl. Closter Ambts Engelthal Unterthan, und Beck zu Leimburg, und durch seinen Legitimirten Annwaldt, den Erbar Achtbar und Rechtsgelehrten Georg Ehrsam, Not: Caes: Publ:, und der löbl. Gerichte geschwornen Procuratorem, anwörderist Transportationem, des in Sachen sein Villers, gegen und wieder sein trünnig: und Ehebrecherisches, auch hiesiger Stadt und Land verwiesenes Eheweib, Anna Barbara Villerin, unterm 1. Julÿ curr: anni, Oberherrlich ergangenen Remissori, Verlaßes gehorsamlich Anruffen, und hierauf bemerckte articulirte Ehe Scheidungs Clage, juncta specificatione ac petitione, nebst einem von seinem herrn Beichtvatter, Magister Johann Wilhelm ReinsPerger, Pfarrern in gedachten Leimburg, ihme Villern schrifftlich ertheiltem Attestato, übergeben; Zugleich auch, daß solche von Löbl. Gerichts wegen signirt, und angenommen, absonderlich aber Er Kläger, von seinem trünnig und ehebrecherischen Weib, durch Urthel und Recht, der Ehehalber gänzlich ge=geschieden, hingegen ihme als unschuldigem Theil, die anderweite Verheÿrathung, vermög Der Rechte verstattet; jedoch mehrübelbesagtes sein Weib /: von deren Aufenthalt Er nichts wiße :/ vorhero unter Bestimmung, eines kurzen peremptorischen termins, öffentlich ad valvas, und anhero zu ihrer Verantwortung, citiret werden möge, unterthänig bitten laßen. Wann nun klagender Viller solch sein Vorgeben, daß nehmlichen Jhme, seines Weibs jeztmaliger Aufenthalt, nicht wißend seÿe, vor siezendtem Gericht, mit Aÿdlichen Angeloben bewähret; Alß ist hierauf auch von Gerichtswegen, demselben, in seinem Begehren willfahret; mithin diese Ehe Scheidungs Clage signirt, und angenommen: ingleichen die gebettene erste Citatio ad valvas, an die beklagte Villerin, unter praefigirung 21. Täge erkannt; außgefertigt, und behöriger Orten angehefftet worden. Und solle hierauf, nechstkünfftig ergehen und geschehen was Rechtens ist. Zu mehrer Be kräfftig und Beurkundung deßen, hab Jch Eingangs ernannter Stadt Richter, gegenwärtiges Attestatum, unter meinem adelich angebohrnen Jnsiegel, Jhme Klagenden Villern, uff sein inständig gehorsambstes Bitten, um sich deßen, zu seiner Nothurfft nüzlich bedienen zu können, ertheilen wollen. Freÿtag den Zehenten September Anno Christi 1706.

Übertragung in heutigen Sprachgebrauch

Ich, Esajas Pfinßing von Henffenfeldt, Stadtrichter der Reichsstadt Nürnberg, urkunde und bekenne hiermit, dass – wie bereits am 14 Juli diesen Jahres – Hans Viller, Untertan des Klosters Engelthal und Bäcker zu Leimburg, persönlich vor einem Stadt- und Ehegericht erschien und durch den von ihm legitimierten Anwalt, den ehrbaren Rechtsgelehrten Georg Ehrsam, kaiserlicher öffentlicher Notar und Rechtsbeistand der löblichen Gerichte vertreten, den Antrag in Sachen Villers gegen sein abtrünniges und ehebrecherisches, auch der Stadt und des Landes verwiesenes Eheweib, Anna Barbara Viller gestellt hat.

Er [Viller und sein Rechtsbeistand] hat am 1. Juli diesen Jahres das gerichtlich erlassene Widerspruchsschreiben und die daraufhin formulierte Ehescheidungsklage, verbunden mit einer näheren Beschreibung und einem Gesuch, übergeben, dazu ein schriftliches Zeugnis von seinem Beichtvater, dem Magister Johann Wilhelm Reinsberger, Pfarrer in vorgenanntem Leimburg eingereicht.

Zugleich wurde es auch vom Gericht gesiegelt und angenommen. Er, der Kläger, wurde von seinem abtrünnigen und ehebrecherischen Weib durch Urteil und Recht gänzlich geschieden, und ihm, als unschuldigem Teil, die erneute Verheiratung rechtlich gestattet. Sein übel beleumundetes Weib jedoch, von deren Aufenthalt er nichts weiß, wird zu einem letzten Termin öffentlich vor Gericht geladen und zur Verantwortung gezogen.

Der Kläger Viller hat vor Gericht einen Eid abgelegt und geschworen, daß ihm der Aufenthalt seines Weibes nicht bekannt sei. Worauf von Gerichts wegen seinem Begehren stattgegeben und damit diese Ehescheidungsklage besiegelt und angenommen wurde.

Die vor das Gericht geladene und beklagte Villerin hat unter öffentlicher Bekanntmachung eine 21-tägige Einspruchsfrist gewährt bekommen. Danach ist das Urteil rechtskräftig. Zur Bekräftigung und Beurkundung dessen habe ich, der zu Beginn genannte Stadtrichter, vorliegendes Zeugnis mit meinem ererbtem Adelssiegel auf das eindringliche Bitten des Klägers Viller ausgestellt, damit er diese Urkunde für seine Zwecke verwenden kann.

Freitag, den 10. September 1706